§ 1 Allgemeines
- Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder
von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich
ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn
wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen
abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller
vorbehaltlos ausführen.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung
des Auftrags getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
- Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie
Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der
Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter
Berücksichtigung unserer Interessen für den Käufer zumutbar sind. Sofern wir
oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten
Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebrauchen, können allein daraus keine
Rechte im Hinblick auf die Konkretisierung des Kaufgegenstandes oder des
Lieferumfangs hergeleitet werden.
§ 2 Angebot und Abschluß
- Bei unseren Angeboten sind die Preise freibleibend und für
Nachbestellungen unverbindlich. Unsere Angebote sind auch bezüglich der
Lieferungsmöglichkeiten freibleibend.
- Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können
wir diese innerhalb von vier Wochen annehmen.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen
Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an
Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Kostenvoranschlag
- Verbindliche Preisvereinbarungen für Einbau- und Reparaturarbeiten setzen
einen schriftlichen Kostenvoranschlag voraus, in dem Arbeits- und
Ersatzteilpreise sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer aufgeführt sind. Wir
halten uns an unseren Kostenvoranschlag für drei Wochen nach Abgabe
gebunden.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten
unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in
Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer
ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am
Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind; er ist
zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als ein
Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
- Rechnungen sind, soweit keine andere Zahlungsweise vereinbart wurde,
sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Schecks und Akzepte werden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen
angenommen. Kosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
Zahlungen gelten erst an dem Tag als geleistet, an dem wir über den
Rechnungsbetrag verlustfrei verfügen können.
- Bei Zahlungsverzug des Bestellers stehen uns Verzugszinsen in
gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) zu; die Geltendmachung eines weitergehenden
Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- Ist der Besteller mit einer Zahlung länger als zehn Tage in Verzug
geraten oder hat er seine Zahlungen eingestellt oder ist eine wesentliche
Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetreten, so werden alle
Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung sofort zur Zahlung fällig.
§ 4 Lieferzeit
- Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller
technischen Fragen voraus. Ein verbindlicher Fertigstellungstermin bei
Einbau- und Instandsetzungsarbeiten muss schriftlich vereinbart werden.
Tritt durch Erweiterung des Arbeitsumfangs eine Verzögerung ein, nennen wir
unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Termin.
- Setzt uns ein Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine
angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem
Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
- Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher
und unverschuldeter Umstände - zum Beispiel
Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung,
Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen,
Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten
eintreten - verlängert sich, wenn wir dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung
unserer Verpflichtung gehindert sind, die Lieferfrist in angemessenem
Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung
unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei.
Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der
Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Auf die genannten Umstände
werden wir uns jedoch nur dann berufen, wenn der Besteller unverzüglich
benachrichtigt wurde.
- Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
§ 5 Abnahme
- Die Übergabe des Auftragsgegenstandes bei Einbauten und Reparaturen
erfolgt in unserem Betrieb.
- Holt der Besteller den Auftragsgegenstand nicht innerhalb einer Woche
nach Mitteilung der Fertigstellung - bei Reparaturen, die an einem
Arbeitstag ausgeführt werden, innerhalb von zwei Tagen - ab, kann der
Gegenstand anderweitig auf Kosten und Gefahr des Bestellers aufbewahrt
werden.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns an allen verkauften Waren das Eigentum bis zur
vollständigen Befriedigung sämtlicher Forderungen aus der gesamten
Geschäftsverbindung und Begleichung eines etwaigen, sich zu Lasten des
Bestellers ergebenden Kontokorrentsaldos vor. Durch Erteilung von
Rechnungsauszügen oder Anerkenntnis von Salden wird die Einzelforderung oder
der Eigentumsvorbehalt in keiner Weise berührt.
- Wiederverkäufern und Fabrikanten ist die Weiterveräußerung der unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware in gewöhnlichem Geschäftsgang in stets
widerruflicher Weise gestattet. Die Weiterveräußerung kann nur gegen
Barzahlung oder Eigentumsvorbehalt erfolgen.
- Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und andere, das vorbehaltene
Eigentum gefährdende Verfügungen sind dem Besteller nicht gestattet. Im
Falle des Zahlungsverzuges können wir vom Vertrag zurücktreten und die
Rückgabe der Vorbehaltsware verlangen. Wir sind ferner berechtigt, in diesem
Fall die Vorbehaltsware aus dem Lager des Bestellers zu entfernen und in
unmittelbaren Besitz zu nehmen.
- Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware, so tritt er hiermit schon
jetzt bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen des Auftragnehmers die
ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer
mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns als Auftragnehmer ab. Werden
von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren vom Besteller zusammen mit
anderen Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so wird die Forderung aus der
Weiterveräußerung nur in Höhe des von uns in Rechnung gestellten Wertes der
von uns gelieferten Ware abgetreten.
- Der Besteller ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen so
lange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber
vertragsgemäß nachkommt. Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt,
die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen und zu diesem
Zweck Einsicht in die Rechnungen und sonstigen diesbezüglichen
Buchhaltungsunterlagen des Bestellers zu nehmen. Auf Verlangen von uns hat
der Besteller jederzeit eine genaue Aufstellung der auf uns übergegangenen
Forderungen zu übersenden und den Schuldner von der Abtretung an uns zu
benachrichtigen. Soweit eingehende Beträge die offenen Forderungen an uns
übersteigen, werden sie an den Besteller überwiesen.
- Werden von uns gelieferte Waren vom Besteller mit anderen Waren verbunden
oder verarbeitet, so steht uns an der aus der Verbindung oder Verarbeitung
entstehenden neuen Sache das Miteigentum zu, im Verhältnis des Werts der
Vorbehaltsware zum Wert der anderen verbundenen oder mit verarbeiteten
Sachen im Zeitpunkt der Verbindung der Verarbeitung. Der Besteller nimmt die
neue Sache für uns unentgeltlich in Verwahrung.
- Von jedem Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf an uns
abgetretene Forderungen hat der Besteller uns sofort unter Beifügung der
Pfändungsunterlagen zu benachrichtigen. Etwaige Interventionskosten trägt
der Besteller.
- Übersteigt der realisierbare Wert der nach vorstehenden Bestimmungen uns
zustehenden Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %,
so sind wir auf Verlangen insoweit zur Freigabe an den Besteller
verpflichtet.
§ 7 Mängelansprüche
- Ist der Besteller Kaufmann, so hat er uns Beanstandungen wegen
unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer
Mängel der gelieferten Ware unverzüglich, spätestens acht Tage nach Empfang
der Ware, unmittelbar und schriftlich unter genauer Angabe der einzelnen
Mängel anzuzeigen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Nicht erkennbare
Mängel sind unverzüglich mitzuteilen.
- Unsere Haftung für Mängel einer von uns zu liefernden Ware beschränkt
sich auf einen Zeitraum von einem Jahr ab Gefahrübergang auf den Besteller.
Der Zeitraum beträgt zwei Jahre, wenn die Bestellung durch und für einen
Verbraucher erfolgt ist. Bei Lieferung einer gebrauchten Sache beträgt der
Zeitraum für unsere Haftung ein Jahr ab Gefahrübergang auf den Besteller,
wenn die Bestellung durch und für einen Verbraucher erfolgt ist, ansonsten
erfolgt der Verkauf von gebrauchten Sachen unter Ausschluss jeglicher
Mängelhaftung. Die gesetzlichen Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf
bleiben unberührt. Unsere Haftung für Mängel an einem von uns zu
erstellenden Werk (Einbau oder Instandsetzung) beschränkt sich auf ein Jahr
ab Abnahme des Auftragsgegenstands.
- Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der
Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht
dadurch erhöhen, dass die Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort
verbracht wurde. Die Mängelbeseitigung (Nachbesserung) von Einbau- und
Reparaturarbeiten erfolgt in unserem Betrieb.
- Dem Besteller stehen Mängelhaftungsansprüche nicht zu, wenn der
Liefergegenstand derart verändert wurde, dass sich die Ursache des Mangels
nicht mehr erkennen lässt, oder wenn der Besteller nach Einbauten oder
Reparaturen an mangelhaften Teilen selbst Nachbesserungsarbeiten vornimmt
oder vornehmen lässt oder wenn der Besteller die für den Liefergegenstand
geltenden Wartungs- und Bedienungsvorschriften missachtet und der Mangel
deshalb entstanden ist. Eine Haftung besteht weiter nicht, wenn natürlicher
Verschleiß oder klimatische Einwirkungen vorliegen.
- Bei Lieferung oder Einbau von Werkstattausrüstungsgeräten schafft der
Besteller bis zu den vereinbarten Lieferdaten die räumlichen, technischen
und sonstigen Aufstellungs- und Anschlussvoraussetzungen, die uns in die
Lage versetzen, die Betriebsbereitschaft herbeizuführen. Es wird keine
Haftung übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden
sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel,
mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische
oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden
zurückzuführen sind.
- Die Ansprüche auf Mängelbeseitigung des Käufers sind vorrangig auf einen
Nacherfüllungsanspruch, d.h. Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch
beschränkt. Erweist sich eine Ersatzlieferung oder eine Nachbesserung als
unmöglich oder misslingt sie, werden Ersatzlieferung oder Nachbesserung von
uns treuwidrig verweigert oder unangemessen schuldhaft verzögert, so hat der
Besteller nach seiner Wahl das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder die
Herabsetzung des Preises zu verlangen.
- Erweist sich eine Mängelrüge bei Überprüfung einer zurückgesandten Ware
als unbegründet, so können wir nicht nur die Kosten für den Versand, sondern
auch eine angemessene Vergütung für die Prüfung der Waren berechnen.
§ 8 Schadensersatz
- Wir haften nicht auf Schadensersatz für Mängel oder andere
Pflichtverletzungen. Ausgenommen hiervon sind Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu
vertreten haben, und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder auf einer von uns
erklärten Garantie beruhen. Ausgenommen sind auch Schäden, für die wir nach
Produkthaftungsgesetz zwingend haften, oder die auf eine schuldhafte
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zurückzuführen sind. In letzterem
Fall beschränkt sich unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden. Die Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter
oder unserer Erfüllungsgehilfen steht einer Pflichtverletzung durch uns
gleich.
- Das Recht des Bestellers, bei einer von uns zu vertretenden
Pflichtverletzung (Mängel ausgenommen, dazu § 7) vom Vertrag unter
Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen zurückzutreten, bleibt
unberührt.
§ 9 Gefahrübertragung, Versand
- Der Versand der Waren, auch etwaiger Rücksendungen, erfolgt stets auf
Rechnung und Gefahr des Bestellers. Ist der Besteller Verbraucher, geht die
Gefahr erst mit Ablieferung der Ware an ihn über. Versicherungen gegen
Transport-, Speditions- und Flugschäden werden nur auf ausdrücklichen Wunsch
des Bestellers abgeschlossen.
- Die Versandart bleibt unserer Entscheidung vorbehalten, wobei Wünsche des
Bestellers nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
- Der Besteller hat Sendungen bei der Annahme zu untersuchen und
offensichtliche Mängel und Schäden unverzüglich dem Versender und uns
schriftlich mitzuteilen.
§ 10 Pfandrecht
- Uns steht bei Einbau- und Instandsetzungsarbeiten wegen unserer
Forderungen aus dem Vertrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des
Auftrags in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Es entsteht auch für
frühere Forderungen, die mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Ansonsten gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit Forderungen
unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der
Auftragsgegenstand dem Besteller gehört.
- Für die Pfandverkaufsandrohung genügt die Absendung einer schriftlichen
Benachrichtigung mit Nachfristsetzung an die letzte, uns bekannte Anschrift
des Bestellers.
§ 11 Gerichtsstand, Erfüllungsort
- Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz
ausschließlicher Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller
auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
- Im Verhältnis zu Nichtkaufleuten ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand,
soweit der Besteller nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt hat
oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der
gerichtlichen Geltendmachung unserer Ansprüche nicht bekannt ist.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser
Geschäftssitz Erfüllungsort.
- Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird
hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
§ 12 Anwendbares Recht
Für das Vertragsverhältnis gilt das deutsche Recht. Die Anwendbarkeit des
UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Lindau, 01.05.2006 |